Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Privatkindergarten Frankfurt, Rosenbergstraße 12, 60323 Frankfurt am Main (im Folgenden "Kindergarten" genannt) und den Erziehungsberechtigten der zu betreuenden Kinder (im Folgenden "Erziehungsberechtigte" genannt). Mit Abschluss des Betreuungsvertrages erkennen die Erziehungsberechtigten diese AGB an. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Aufnahme und Betreuungsvertrag
Die Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Betreuungsvertrages zwischen dem Kindergarten und den Erziehungsberechtigten. Der Betreuungsvertrag kommt erst mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien zustande. Ein Anspruch auf Abschluss eines Betreuungsvertrages besteht nicht. Der Kindergarten entscheidet nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte und verfügbarer Plätze über die Aufnahme eines Kindes.
3. Betreuungszeiten und Öffnungszeiten
Die regelmäßigen Öffnungszeiten des Kindergartens sind Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr. Die konkreten Betreuungszeiten des Kindes ergeben sich aus dem individuellen Betreuungsvertrag. Der Kindergarten ist an gesetzlichen Feiertagen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Weitere Schließzeiten werden den Erziehungsberechtigten mindestens drei Monate im Voraus mitgeteilt. In besonderen Fällen (z.B. bei Krankheit des Personals, behördlichen Anordnungen, höherer Gewalt) kann der Kindergarten vorübergehend geschlossen oder der Betrieb eingeschränkt werden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf alternative Betreuung oder Erstattung des Betreuungsentgelts.
4. Betreuungsentgelt und Zahlungsbedingungen
Das monatliche Betreuungsentgelt ist im Betreuungsvertrag festgelegt. Es ist jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus fällig und wird per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Zusatzleistungen wie Verpflegung, besondere Aktivitäten oder Ferienprogramme werden gesondert abgerechnet. Die Höhe des Betreuungsentgelts kann vom Kindergarten mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten angepasst werden. Die Anpassung bedarf keiner Zustimmung der Erziehungsberechtigten; diese haben jedoch ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Erhöhung mehr als 5% beträgt.
5. Eingewöhnung und pädagogisches Konzept
Die Eingewöhnung eines Kindes erfolgt schrittweise nach einem bewährten Eingewöhnungskonzept, das den Erziehungsberechtigten vor Beginn der Betreuung erläutert wird. Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten bei der Eingewöhnung ist zwingend erforderlich. Die pädagogische Arbeit im Kindergarten orientiert sich an dem im Betreuungsvertrag beschriebenen pädagogischen Konzept. Die Erziehungsberechtigten erkennen dieses Konzept an und unterstützen dessen Umsetzung.
6. Gesundheit und Krankheit
Kinder mit ansteckenden Krankheiten dürfen den Kindergarten nicht besuchen. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Kindergarten unverzüglich über ansteckende Krankheiten des Kindes oder innerhalb der Familie zu informieren. Nach einer ansteckenden Krankheit ist bei Wiederaufnahme der Betreuung ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Genesung bestätigt. Bei Auftreten von Krankheitssymptomen während der Betreuungszeit werden die Erziehungsberechtigten informiert und sind verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.
7. Versicherung und Haftung
Für die Kinder besteht während des Aufenthalts im Kindergarten und bei allen Aktivitäten, die vom Kindergarten organisiert werden, ein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf den direkten Weg zum und vom Kindergarten. Der Kindergarten haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Personals verursacht werden. Eine Haftung für mitgebrachte Gegenstände, insbesondere Wertgegenstände, wird ausgeschlossen.
8. Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht des Kindergartens beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an das Betreuungspersonal und endet mit der Übergabe an die Erziehungsberechtigten oder an eine von diesen schriftlich bevollmächtigte Person. Auf dem Weg zum und vom Kindergarten liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Ausflüge) mit Anwesenheit der Erziehungsberechtigten liegt die Aufsichtspflicht grundsätzlich bei diesen.
9. Datenschutz
Der Kindergarten erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Erziehungsberechtigten und der Kinder nur, soweit dies zur Erfüllung des Betreuungsvertrages erforderlich ist. Die Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Erziehungsberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass Fotos und Videos, die im Rahmen der pädagogischen Arbeit entstehen, für interne Dokumentationszwecke verwendet werden. Eine Veröffentlichung von Fotos und Videos, auf denen das Kind erkennbar ist, erfolgt nur mit gesonderter schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
10. Laufzeit und Kündigung
Der Betreuungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Kindergarten kann den Betreuungsvertrag außerordentlich fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Betreuungsentgelt für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht gezahlt wird, die Erziehungsberechtigten trotz Abmahnung wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen oder eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Erziehungsberechtigten nicht mehr möglich ist.
11. Änderungen der AGB
Der Kindergarten behält sich vor, diese AGB zu ändern, soweit dies aus pädagogischen, organisatorischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Die Erziehungsberechtigten werden über Änderungen schriftlich informiert. Die geänderten AGB gelten als angenommen, wenn die Erziehungsberechtigten nicht innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Änderung schriftlich widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs können beide Vertragsparteien den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
12. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, soweit gesetzlich zulässig. Diese AGB gelten ab dem 01.01.2023.